Grundsatzfragen zur Zulassung und Mitgliedschaft

Allgemeines

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz ist zuständig für die Zulassung neuer Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Zurzeit sind ca 3.300 Mitglieder zur Rechtsanwaltschaft in ihrem Bezirk zugelassen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer richtet sich danach, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk die Bewerberin oder der Bewerber seine Kanzlei einzurichten beabsichtigt. Zum Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz zählen die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.

Zulassungsantrag, Fragebogen

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz ist zuständig für die Zulassung neuer Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Zurzeit sind ca 3.300 Mitglieder zur Rechtsanwaltschaft in ihrem Bezirk zugelassen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Rechtsanwaltskammer richtet sich danach, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk die Bewerberin oder der Bewerber seine Kanzlei einzurichten beabsichtigt. Zum Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz zählen die Landgerichtsbezirke Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.

Alle Zulassungsanträge finden Sie unter "Downloads"

Syndikustätigkeit

Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch einer Tätigkeit in abhängiger Stellung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber nachgehen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wird zum 01.01.2016 ein neuer Typus eines Rechtsanwalts geschaffen, nämlich der Syndikusrechtsanwalt. Wer als Jurist in ein ständiges Beschäftigungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber treten möchte, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 a BRAO  beantragen und führt dann die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“.

Für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gelten die besonderen Vorschriften des
§ 46 c BRAO (neu).

Die Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) können auch gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden. In diesem Fall bedarf es aber – anders als bisher – zweier gesonderter Zulassungsverfahren und Zulassungen.

Nach wie vor gilt für alle Rechtsanwälte und Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) dem Vorstand unverzüglich die Eingehung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses bzw. eine wesentliche Änderung desselben mitteilen muss.

Die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist stets tätigkeitsbezogen für einen Arbeitgeber. Erfährt die bisherige Tätigkeit eine wesentliche Änderung, bedarf es folglich der Änderung der Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt).

Nach § 46 b Abs. 3 BRAO  ist dann die Erstreckung der bisherigen Zulassung nach Maßgabe des § 46 a BRAO  auf die geänderte  zu beantragen.

Berufshaftpflichtversicherung

Nach § 51 BRAO muss während der Dauer der Zulassung ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten werden, die eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000,– € für jeden Versicherungsfall sowie eine vierfache Deckung für das gesamte Jahr aufweisen muss. Eine Berufshaftpflichtversicherung, auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung genannt, wird von nahezu allen größeren Versicherungsunternehmen angeboten. Der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist durch Vorlage einer Bestätigung zu führen, aus der sich ergibt, dass der Bewerber versichert ist und die Versicherung die Voraussetzungen des § 51 BRAO erfüllt. Im Falle der Erstzulassung ist es ausreichend, dass eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird. Die Vorlage des Versicherungsscheins bzw. der Versicherungspolice oder eines eingereichten Versicherungsantrags wird hingegen nicht akzeptiert. Für Rechtsanwälte, die z. B. aus Altersgründen oder im Nebenberuf nur in geringem Umfang tätig sind, werden prämienbegünstigte Verträge angeboten, die ebenfalls die Voraussetzungen des § 51 BRAO erfüllen.
Rechtsanwälte, die die Aufnahme in eine andere Kammer beantragen, müssen auf jeden Fall eine aktuelle Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung vorlegen, dass der Versicherungsschutz nach § 51 BRAO besteht.

Beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses

Der Bewerber muss eine beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt (2. Staatsexamen) oder über das Bestehen der Eignungsprüfung einreichen. Die Beglaubigung ist entweder von einem Notar oder von einer siegelführenden Behörde vorzunehmen. Nicht ausreichend ist die Beglaubigung durch die Kirche oder einen Rechtsanwalt, der nicht gleichzeitig Notar ist. In beiden Fällen fehlt das amtliche Siegel. Die Beglaubigung eines Prüfungszeugnisses kann für das Zulassungsverfahren auch durch die Rechtsanwaltskammer selbst durch Vorlage der Originale in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer innerhalb der angegebenen Bürozeiten kostenlos vorgenommen werden.

Dauer und Kosten des Zulassungsverfahrens

Das Zulassungsverfahren dauert ca. vier bis sechs Wochen. Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt u.a. davon ab, ob aufgrund der Angaben des Bewerbers und vor dem Hintergrund der Versagungsgründe des § 7 BRAO weitere Überprüfungen bzw. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (z.B. durch die Anforderung von Strafakten) erforderlich ist. In diesen Fällen kann es zu Verzögerungen kommen. Zu beachten ist, dass der Bewerber selbst zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen kann, indem er vollständige Angaben macht und alle erbetenen Unterlagen beifügt, so dass Nachfragen bzw. die nachträgliche Anforderung von Unterlagen entbehrlich sind. Die mit Einreichung des Antrags fällig werdende Zulassungsgebühr beträgt aktuell einmalig 200,00 Euro. Hiermit erlauben wir uns, abschließend auf Ihre sich aus §§ 32 BRAO i. V. m. 26 VwVfG ergebende Mitwirkungspflicht sowie auf § 36 BRAO hinzuweisen.

Vereidigung und Aushändigung der Zulassungsurkunde

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nach § 12 Abs. 1 BRAO mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam, wobei die Urkunde gem. § 12 Abs. 2 BRAO erst ausgehändigt werden darf, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat. Während bis zum 31.05.2007 die Vereidigung vor einer Zivilkammer des jeweiligen Landgerichts stattgefunden hat, hat der Bewerber den Eid nach § 12a BRAO seit dem 01.06.2007 vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten. Die Vereidigung erfolgt einmal pro Monat an einem von der Kammer festgelegten Termin in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer und wird von dem Präsidenten bzw. einem Präsidiums- oder Vorstandsmitglied durchgeführt. Im Rahmen des Vereidigungstermins wird der Bewerberin oder dem Bewerber auch die Zulassungsurkunde ausgehändigt. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam und die Bewerberin oder der Bewerber nach § 12 Abs. 3 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Da seit dem 01.06.2007 der Lokalisierungsgrundsatz aufgegeben wurde (Zulassung bei einem bestimmten Gericht), erfolgt keine Eintragung in die bei den Gerichten bis zum 31.05.2007 geführten Listen der Rechtsanwälte. Während früher mit der Eintragung in die Gerichtsliste die Befugnis begann, die Rechtsanwaltstätigkeit auszuüben, darf nach § 12 Abs. 4 BRAO die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ nach der Zulassung (d.h. nach Vereidigung und Aushändigung der Urkunde) ausgeübt werden. Heute ist die Rechtsanwaltskammer nach § 31 Abs. 1 BRAO dazu verpflichtet, ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte zu führen. Sie ist weiter verpflichtet, die nach § 31 Abs. 3 BRAO in das Verzeichnis eingetragenen Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis weiterzuleiten. Mit dem ersten Tag ihrer Zulassung sind alle Rechtsanwälte auch vor den Oberlandesgerichten postulationsfähig; eines besonderen Antrags hierfür bedarf es nicht mehr. Gleichzeitig beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach der Zulassung die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.

Einrichtung einer Kanzlei

Ein Rechtsanwalt ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO verpflichtet, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten. Eine Kanzlei besteht aus einem oder mehreren Räumen, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und in denen er zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Entscheidend ist, dass es sich bei der Kanzlei um eine eindeutig definierte Stelle handelt, an die alle für einen Rechtsanwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstige Nachrichten wirksam gerichtet werden können. Als Mindestvoraussetzungen müssen ein auf die Existenz der Kanzlei hinweisendes Praxisschild und ein Telefonanschluss (Mobiltelefon genügt) vorhanden sein. Die alleinige Einrichtung eines Postfachs reicht hierbei nicht aus, da es sich bei einem Postfach um keine zustellungs- und ladungsfähige Anschrift handelt.

Verlegung der Kanzlei innerhalb oder außerhalb des Kammerbezirks

Wer innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer seinen Kanzleisitz über die Landgerichtsgrenzen hinweg verlegt (z.B. von Koblenz nach Mainz), hat keine anderweitige Zulassung mehr zu beantragen, sondern gem. § 27 Abs. 2 S. 1 BRAO lediglich der Rechtsanwaltskammer unverzüglich die Verlegung anzuzeigen. Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er nach § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. In diesem Fall (Kanzleiverlegung aus einem anderen Bezirk in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz) fordert letztere die Personalakten bei der bisher zuständigen Rechtsanwaltskammer an, um diese zu prüfen. Sofern die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer durch Urkunde ausgesprochen wird, führt die nunmehr zuständige Rechtsanwaltskammer die Personalakten fort. Die Gebühren für eine Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Koblenz nach Kanzleisitzverlegung aus einem anderen Bezirk betragen 100,– Euro. Mit der Aufnahme in die neue Rechtsanwaltskammer erlischt gem. § 27 Abs. 3 S. 3 BRAO die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit

Dem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich erlaubt, neben dem Anwaltsberuf einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer prüft, ob der Rechtsanwalt rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf auszuüben. Der Rechtsanwalt ist nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO verpflichtet, diese Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Zur Prüfung durch den Vorstand muss er deshalb eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung seines Arbeitgebers sowie seinen Anstellungsvertrag vorlegen. Darüber hinaus bedarf es einer präzisen Darlegung der auszuübenden Tätigkeit in Art und Umfang. Bei der sonstigen beruflichen Tätigkeit kann es sich sowohl um eine Neben- als auch Haupttätigkeit handeln. Entscheidend ist, dass die sonstige berufliche Tätigkeit mit der Rechtsanwaltstätigkeit vereinbar ist (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Generell unvereinbar mit dem Anwaltsberuf sind maklerische Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten bieten in besonderer Weise die Möglichkeit, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen nahe liegt. Die sonstige berufliche Tätigkeit ist darüber hinaus von der Tätigkeit als Rechtsanwalt räumlich und organisatorisch zu trennen. Es darf zu keiner Vermischung beider Tätigkeiten kommen. Der Rechtsanwalt kann bei Ausübung einer sonstigen Tätigkeit seine Kanzlei sowohl an seinem Wohnsitz (sog. „Wohnzimmerkanzlei“) als auch bei seinem Arbeitgeber einrichten, wenn die Mindestanforderungen für die Einrichtung einer Kanzlei (separater Telefonanschluss, Praxisschild etc.) erfüllt werden und sichergestellt ist, dass er seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann.

Unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung

Der Rechtsanwalt muss eine unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung gemäß Muster der Rechtsanwaltskammer vorlegen. Diese Erklärung hat den Sinn, das Spannungsverhältnis zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in einem ständigen Dienstverhältnis einerseits und der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts andererseits aufzulösen bzw. die grundsätzlich bestehende Unvereinbarkeit zu beseitigen, indem der Arbeitgeber dem Rechtsanwalt den erforderlichen Frei- und Entscheidungsspielraum gewährt, den er als unabhängiges Organ der Rechtspflege benötigt. Aus diesen Gründen muss die unwiderrufliche Einverständnis- und Freistellungserklärung in der erbetenen Form abgegeben werden.

Merkblatt für Rechtsanwälte die neben dem Anwaltsberuf eine Tätigkeit in abhängiger Stellung bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ausüben

Anstellungsvertrag

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf erfordert zudem die Vorlage einer Kopie des Anstellungsvertrages sowie einer Stellenbeschreibung, sofern sich die Art der Tätigkeit nicht bereits aus dem Anstellungsvertrag ergibt. Hierbei können vertrauliche Passagen wie beispielsweise die Gehaltshöhe geschwärzt werden. Anhand des Anstellungsvertrags wird geprüft, ob dieser Regelungen enthält, die der Ausübung des Anwaltsberufs entgegenstehen. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem eingestellten Merkblatt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit.

Rückgabe der Zulassung/Verzicht

Eine Rückgabe der Zulassung ist jederzeit möglich. Der Rechtsanwalt muss schriftlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichten. Anschließend wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO durch Verfügung des Präsidenten widerrufen. Mit der Zustellung des Widerrufs der Zulassung erlischt die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer und damit auch im Versorgungswerk, sofern der Rechtsanwalt nicht Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezieht oder das jeweilige Versorgungswerk weitere Ausnahmen vorsieht.

Im Downloadbereich finden Sie die Anträge, Merkblätter, etc.

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