Fachanwaltschaften

Nach § 43 c BRAO kann dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltschaft zu führen. Zurzeit können 24 Fachanwaltschaften erworben werden. Nach § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO darf die Befugnis höchsten für drei Rechtsgebiete erteilt werden.

Der Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer gestattet einem Rechtsanwalt, eine Fachanwaltschaft zu führen, wenn er gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen auf dem Rechtsgebiet der begehrten Fachanwaltschaft verfügt.

Die Voraussetzungen der einzelnen Fachanwaltschaften sind in der Fachanwaltsordnung geregelt. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat gemeinsam mit der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Vorprüfungsausschüsse nach § 43 c Abs. 3 BRAO gebildet.

 

Fachanwaltslehrgang

Der Lehrgang muss die Voraussetzungen der §§ 4, 4a FAO zu erfüllen. Er muss 120 Zeitstunden umfassen und eine durchgehende Anwesenheit des Teilnehmers bescheinigen. Er muss darlegen, dass Sie an allen Leistungskontrollen teilgenommen haben und diese bestanden haben. Die Bestätigungen sowie die Klausuren sind dem Fachanwaltsantrag im Original beizufügen, vgl. § 6 FAO.

Die Satzungsversammlung vom 05.12.2022 hat eine klarstellende Änderung in § 4a I FAO beschlossen. Danach sind bei Fachanwaltslehrgängen die Leistungskontrollen "in Präsenzform" zu absolvieren. Hintergrund der Klarstellung ist, dass sich während der Coronapandemie bei online durchgeführten Lehrgängen eine unterschiedliche Handhabung der Rechtsanwaltskammern herausgebildet hat, ob Online-Klausuren unter Videoaufsicht anerkannt werden. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Missbrauchspotenzials wurde nun klargestellt, dass Klausuren in Präsenz zu schreiben sind.

Wie mit der Anerkennung der bereits geschriebenen Klausuren zu verfahren ist, ist einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

 

Falllisten

Nach § 6 Abs. 3 FAO muss die Fallliste die Angaben Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Stand des Verfahrens enthalten.

Die Fälle sollten hinreichend konkretisiert sein, d. h. einzelne Stichwörter genügen in der Regel nicht, um dem Fachausschuss zu verdeutlichen, welche Tätigkeit in dem jeweiligen Fall entfaltet wurde.

Nach § 5 S. 1 FAO hat der Antragsteller praktische Erfahrungen aus den letzten drei Jahren vor Antragstellung nachzuweisen. Dementsprechend werden in der Fallliste nur solche Fälle anerkannt, die innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet worden sind. Es sind daher auch immer Beginn und Ende der Tätigkeit anzugeben.

Die Fälle sollten nach gerichtlichen bzw. rechtsförmlichen (ggf. auch nach solchen des FGG) und außergerichtlichen Fällen getrennt werden. Sofern Quoren eingehalten werden müssen, sollte eine Aufteilung nach den entsprechenden Teilbereichen erfolgen.

 

Für Syndikusfälle gilt:

Nach § 5 S. 1 FAO setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller die geforderten Fälle „als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet hat.

Allein eine persönliche und weisungsfreie Fallbearbeitung als in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt genügt nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung des § 5 FAO. Es bedarf zusätzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (insofern Bezug auf BGH Beschluss vom 13.1.2003, BRAK-Mitt. 2003, 80), da ansonsten die spezifische Erfahrung als Anwalt fehlen würde. Prägend für die praktische anwaltliche Tätigkeit ist die Einnahme wechselnder Perspektiven der jeweiligen Mandanten. Dies liegt bei einem Rechtsanwalt, der nur im Rahmen seines Syndikusverhältnisses tätig wird, auch dann nicht vor, wenn er in der Fallbearbeitung weisungsfrei und unabhängig ist, da nach dem Zweck der Anstellung allein die Perspektive des Arbeitgebers bzw. der Mitglieder des Arbeitgebers (Verbandssyndikus) entscheidend ist (BGH Beschluss vom 25.10.2006, BRAK-Mitt. 2007, 27).

Es können - sofern eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses bearbeitet wurde - neben den Mandaten außerhalb des Anstellungsverhältnisses auch Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die der Antragsteller als Syndikus erbracht hat, wenn sie im übrigen den Vorgaben des § 5 FAO entsprechen. Bei wertender Betrachtung müssen diese Fälle aber auch die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 04.11.2009, AnwZ (B) 16/09).

- Rechtsprechung

 

Für freie Mitarbeiter gilt:

Den Antragsteller trifft die Begründungslast, inwieweit er die angegebenen Fälle persönlich bearbeitet hat. Der Nachweis kann bspw. durch Diktatzeichen in den Schriftsätzen, Terminprotokolle von Gerichtsverhandlungen, Terminnotizen und die eidesstattliche Versicherung des anwaltlichen Auftraggebers erfolgen.

In jedem Fall sind in der Fallliste diejenigen Fälle entsprechend zu kennzeichnen, die der Antragsteller als freier Mitarbeiter bearbeitet hat.

 

Verfahrensvorschriften

Das Verfahren der Erlaubniserteilung ist in seinen Grundzügen in § 43c Abs. 2 BRAO geregelt. Präzisiert wird diese Vorschrift durch die §§ 17 bis 24 FAO. Demnach prüft ein vom Vorstand für jedes Fachgebiet gebildeter Vorprüfungsausschuss bzw. Fachausschuss vorab die Nachweise über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und gibt nach eingehender Prüfung ein positives oder negatives Votum ab.

 

Antragstellung

Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.

Dieser sollte umfassen:

  • die Erklärung darüber, für welches Fachgebiet die Bezeichnung beantragt wird,
  • den Namen und die Kanzleidaten des Antragstellers,
  • das Zulassungsdatum,
  • die Erklärung darüber, wie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse geführt wird,
  • die Erklärung darüber, wie der Nachweis der praktischen Erfahrungen geführt wird,
  • die Erklärung darüber, ob und wie die notwendigen Fortbildungsnachweise nach Lehrgangsende - sofern erforderlich - erbracht werden, § 4 Abs. 2 FAO,
  • die Erklärung zur Anweisung der Bearbeitungsgebühr,
  • die Erklärung, dass die Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden
  • die Erklärung, ob, durch wen und für welche Fachanwaltschaft die angegebenen Fälle bereits schon einmal verwertet wurden.

Beizufügende Anlagen:

  • Nachweis der theoretischen Kenntnisse, in der Regel durch Vorlage des Nachweises über die Teilnahme am Fachanwaltslehrgang im Original
  • Erklärung des Veranstalters über das Lehrgangsprogramm,
  • Originalklausuren samt Klausurangabe und Bewertung, insbesondere der Zeugnisse, die das Bestehen von drei Klausuren bestätigen,
  • Nachweis der praktischen Erfahrungen, in der Regel durch Vorlage von Falllisten.
  • Die Antragsgebühr in Höhe von 400,00 € ist zu überweisen

 

Verfahren

Der Antrag wird dem Vorsitzenden des Fachausschusses zugeleitet.

Der Vorsitzende teilt die Akte einem Berichterstatter zu. Das Votum zu dem Antrag wird entweder im mündlichen oder schriftlichen Verfahren beschlossen. Nach Eingang des Antrages in der Geschäftsstelle wird der Antrag zur endgültigen Entscheidung der Zulassungsabteilung vorgelegt. Bei einem positiven Beschluss wird durch die Geschäftsstelle eine Verleihungsurkunde ausgefertigt. Bei einem negativen Beschluss ergeht ein ablehnender Bescheid.

 

Hinweise zur Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Im Downloadbereich finden Sie die Anträge, Merkblätter, etc.

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