Fachanwaltschaften

ACHTUNG! Fachanwaltsanträge sind bitte elektronisch zu übermitteln.

Antragstellung

Das Verfahren zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist in seinen Grundzügen in § 43c Abs. 2 BRAO geregelt und wird durch die §§ 17 bis 24 FAO näher ausgestaltet. Danach prüft ein vom Kammervorstand für jedes Fachgebiet gebildeter Vorprüfungsausschuss (Fachausschuss) die vorgelegten Nachweise über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen und gibt nach eingehender Prüfung ein positives oder negatives Votum ab.

Die Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz soll grundsätzlich digital über das beA oder per E-Mail erfolgen.

Der Antrag umfasst in der Regel folgende Angaben:

  • die Erklärung, für welches Fachgebiet die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragt wird,
  • den Namen sowie die Kanzleidaten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers,
  • das Datum der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
  • die Erklärung, wie der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse geführt wird,
  • die Erklärung, wie der Nachweis der praktischen Erfahrungen geführt wird,
  • die Erklärung, ob und wie ggf. erforderliche Fortbildungsnachweise nach Lehrgangsende gemäß § 4 Abs. 2 FAO erbracht werden,
  • die Erklärung, ob die Antragsgebühr bereits überwiesen wurde,
  • die Erklärung, dass die angegebenen Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet wurden (ggf. mit Angabe, wie der Nachweis geführt wird),
  • die Erklärung, ob, durch wen und für welche Fachanwaltschaft die angegebenen Fälle bereits früher verwertet wurden.

Dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Nachweis über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, in der Regel durch Vorlage des Nachweises über die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang,
  • einschließlich einer Erklärung des Lehrgangsveranstalters über das Lehrgangsprogramm, insbesondere darüber, dass, wann und von wem alle in § 2 Abs. 3 sowie §§ 8 bis 14 m FAO genannten Bereiche unterrichtet worden sind und dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a FAO erfüllt sind,
  • die Klausuren, einschließlich der jeweiligen Aufgabenstellungen und Bewertungen sowie das Teilnahmezertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs gemäß § 4 FAO.

Diese Unterlagen sind als Scan über das beA einzureichen. Die Originalunterlagen sind der Rechtsanwaltskammer Koblenz nur auf Verlangen vorzulegen. Dem Antrag ist zudem eine anwaltliche Versicherung beizufügen, dass die digital eingereichten Klausuren und das Teilnahmezertifikat mit den Originaldokumenten übereinstimmen und diese auf Verlangen im Original vorgelegt werden.

Der Nachweis der praktischen Erfahrungen erfolgt in der Regel durch Vorlage entsprechender Falllisten.

Der Antrag wird erst nach Eingang der Antragsgebühr in Höhe von 400,00 € bearbeitet.

 

Weiteres Verfahren

Nach Eingang des Antrags wird dieser zunächst durch die Geschäftsstelle auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Unterlagen fehlen oder Nachforderungen erforderlich sein, setzt sich die Geschäftsstelle zur Vermeidung von Verzögerungen umgehend mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller in Verbindung. Andernfalls wird der Antrag an den Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses weitergeleitet.

Der Vorsitzende bestimmt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter. Sollten im weiteren Verlauf Nachforderungen erforderlich werden, erfolgt die Kontaktaufnahme unmittelbar durch den Vorsitzenden oder die Berichterstatterin bzw. den Berichterstatter. Gegebenenfalls wird auch eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen kann.

Das Votum des Fachausschusses wird entweder im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren beschlossen und anschließend an die Geschäftsstelle zurückgeleitet. Dort wird der Antrag der zuständigen Abteilung zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Bei einem positiven Beschluss wird eine Verleihungsurkunde ausgefertigt. Bei einem negativen Beschluss ergeht ein entsprechender ablehnender Bescheid.

 

Bearbeitungszeit

Eine verbindliche Angabe zur Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich, da diese von verschiedenen Faktoren abhängt. So kann sich das Verfahren insbesondere dann verlängern, wenn der Fachausschuss Nachbesserungen, etwa hinsichtlich der Fallliste, für erforderlich hält. Im Durchschnitt ist jedoch von einer Bearbeitungszeit von etwa drei Monaten auszugehen.

In diesem Zusammenhang bitten wir zu berücksichtigen, dass die Anwaltschaft das Privileg der Selbstverwaltung genießt. Dies setzt den ehrenamtlichen Einsatz zahlreicher Kolleginnen und Kollegen voraus. Die Mitglieder der Fachausschüsse sind ebenfalls ehrenamtlich tätig, sodass die Bearbeitung der Anträge in Einzelfällen etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich jederzeit bei der Geschäftsstelle nach dem Stand Ihres Verfahrens zu erkundigen. Unmittelbar nach Antragstellung wird eine solche Nachfrage allerdings in der Regel noch keine neuen Erkenntnisse bringen.

 

Syndikusfälle

Nach § 5 Satz 1 FAO muss der Antragsteller die erforderlichen Fälle „als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet haben, um besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

Eine ausschließlich weisungsfreie und persönliche Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in einem festen Dienstverhältnis reicht dafür aber nicht aus. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Antragsteller eine erhebliche Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb dieses Anstellungsverhältnisses bearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2003, BRAK-Mitt. 2003, 80). Andernfalls fehlt es an der für die anwaltliche Praxis typischen Erfahrung.

Zur anwaltlichen Tätigkeit gehört vor allem, unterschiedliche Mandanten mit unterschiedlichen Interessen zu beraten und zu vertreten. Diese Erfahrung fehlt in der Regel bei einem Rechtsanwalt, der nur als Syndikus tätig ist – auch dann, wenn er dabei unabhängig und weisungsfrei arbeitet. Denn in diesem Fall wird immer nur die Interessenlage des Arbeitgebers (oder beim Verbandssyndikus: der Verbandsmitglieder) vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2006, BRAK-Mitt. 2007, 27).

Hat der Antragsteller jedoch in ausreichendem Umfang Mandate außerhalb seines Anstellungsverhältnisses bearbeitet, können zusätzlich auch die Fälle berücksichtigt werden, die er als Syndikus bearbeitet hat, sofern sie den Anforderungen des § 5 FAO entsprechen. Insgesamt müssen die Fälle aber die praktische Erfahrung vermitteln, die das rechtsuchende Publikum von einem Fachanwalt erwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2009, AnwZ (B) 16/09).

 

Im Downloadbereich finden Sie die Anträge, Merkblätter, etc.

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