Geldwäschegesetz

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu.
Im Folgenden sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden:

Zum 01.01.2020 ist bereits in Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie eine Änderung des Geldwäschegesetzes erfolgt (BGBl 2019 I, S 2602 ff)

Im Vergleich zu der vorhergehenden Fassung enthält das Gesetz eine ganze Reihe von neuen Regelungen. Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG verpflichteten Rechtsanwälte sind dies unter anderem folgende:

  • Rechtsanwälte sind jetzt auch dann Verpflichtete nach dem GWG, wenn Sie den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 c GwG); Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 10 d GwG) oder geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 10 e) GwG);

 

  • Syndikusrechtsanwälte, die bei Unternehmen tätig sind, die selbst Verpflichtete sind, müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG nicht mehr selbst erfüllen; die Pflichten obliegen nun dem Unternehmen (§ 10 Abs. 8a GwG). Dies bezieht sich aber allein auf ihre Tätigkeit als Syndikusanwälte.

 

  • Die Bußgeldvorschriften sehen bei den Fahrlässigkeitsdelikten jetzt auch die leichtfertige Begehungsweise vor, die im Verhältnis zur einfachen Fahrlässigkeit mit einem höheren Bußgeldrahmen belegt ist (§ 56 Abs. 2 und 3 GwG).

 

  • Die „name & shame“ – Veröffentlichungen können auch auf einer gemeinsamen Internetseite von Aufsichtsbehörden erfolgen (§ 57 Abs. 1 GwG).

 

  • Alle Verpflichtete müssen sich mit der Inbetriebnahme des (neu zu gründenden) Informationsverbunds der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen spätestens ab dem 01.01.2024 registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des Informationsverbundes im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).

 

  • Die Rechtsanwaltskammern sind seit dem 01.01.2020 Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten (§ 73b BRAO).

 

Die Änderungen des neuen Gesetzes werden in absehbarer Zeit in die Neufassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise eingearbeitet. Die dritte Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise, wie der Vorstand sie in seiner Herbstsitzung 2019 beschlossen hat, befindet sich ebenso wie das Muster einer Dokumentation der Geldwäscherisikoanalyse gem. 5 GwG, die nach in Kraft treten der nationalen Risikoanalyse überarbeitet worden ist, nachfolgend als Download auf unserer Homepage.

Im Podcast der BRAK, Folge 22 „Geldwäsche – So macht man es richtig“ spricht Rolf Pohlmann, Vizepräsident und Schatzmeister der RAK München,  mit Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der BRAK, darüber, welche Pflichten Anwälte beim Thema Geldwäscheprävention haben und nennt Beispiele aus dem Alltag.

https://brak.de/service/podcast/

I. Wer ist Verpflichteter nach dem GwG?

1. Rechtsanwälte
Nicht alle Rechtsanwälte unterfallen den Anforderungen des GwG an „Verpflichtete“. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind Rechtsanwälte, verkammerte Rechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann Verpflichtete, soweit sie

a) für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von folgenden Geschäften
mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von
Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften,
Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen oder
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientrans-
aktionen durchführen.

2. Syndikusrechtsanwälte
Dies gilt prinzipiell, wie sich aus § 6 Abs. 3 GwG ergibt, auch für Syndikusrechtsanwälte, wenn sie die vorstehenden Kataloggeschäfte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Angestellte eines Unternehmens ausüben.

II. Pflichten des Rechtsanwaltes

1. Erstellung und Dokumentation der Risikoanalyse
Das notwendige Risikomanagement (§ 4 GwG) umfasst zunächst die Durchführung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG. Anhand der in der Anlage 1 und 2 zu § 5 GwG genannten Merkmale für ein potentiell geringes oder höheres Risiko (BGBl. 2017 I, 1858, 1859) hat eine Risikoanalyse unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu erfolgen:

– Struktur der Kanzlei/Größe/Organisation
– Geschäftsbereiche/national/international
– Mandats- und Mandantenstruktur, national/international
– persönliche Kontakte/Kontakte durch Dritte
– treuhänderische Tätigkeit
– Zugehörigkeit zu besonderen Risikogruppen

Die Risikoanalyse ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln.
Nach der Risikoanalyse stellen sich zwei Handlungsalternativen:
a) Hat die erfolgte Analyse z.B. im Hinblick auf die Mandantenstruktur ergeben, dass nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht, so kann der Umfang der zu ergreifenden (im Nachfolgenden aufgeführten) Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen risikoorientiert reduziert werden (§ 14 GwG).
b) Hat die erfolgte Analyse demgegenüber ein erhöhtes Risiko (z.B. nach § 15 Abs. 3 bis 6 GwG) ergeben, sind zu den nachfolgend aufgeführten allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte risikoangemessene Maßnahmen zu ergreifen.

2. Interne Sicherungsmaßnahmen
Das notwendige Risikomanagement umfasst nach § 6 Abs. 1 GwG zudem die Verpflichtung, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen. Die Vielzahl der möglichen internen Sicherungsmaßnahmen ist in § 6 Abs. 2 GwG aufgelistet. Konkret kunden- und damit mandatsbezogene Sorgfaltspflichten finden sich in §§ 10 – 17 GwG. Grundlegende allgemeine Sorgfaltspflichten sind z.B.:
a) Vor der Annahme eines Kataloggeschäfts (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) ist die Identität der Mandanten anhand eines amtlichen Ausweispapieres usw. festzustellen; bei juristischen Personen usw. hat die Identifizierung z.B. anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister zu erfolgen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 GwG). Tritt der Mandant nicht in Person, sondern durch einen Dritten auf, ist dieser zusätzlich zu identifizieren. Ist der Mandant nicht selbst der wirtschaftlich Berechtigte, so ist neben dem Mandanten und der ggf. für ihn auftretenden Person der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) zu identifizieren. Auch wenn der Mandant bekannt ist und noch nicht zuvor identifiziert worden ist, hat eine Identifizierung zu erfolgen.
b) Darüber hinaus ist, wenn Art und Zweck der Geschäftsbeziehung nicht bereits zweifelsfrei erkennbar sind, diese aufzuklären (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
c) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist wie bisher zu prüfen, ob der Mandant oder der wirtschaftlich Berechtigte eine „politisch exponierte Person“ (PEP) im Sinne des § 1 Abs. 12 – 14 GwG ist.
d) Letztlich ist die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG kontinuierlich
zu überwachen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung (Mandatsbeziehung), außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei bestimmten Geldtransfers (Überweisungen, Lastschriftverkehr etc.) sowie bei Durchführung einer Transaktion im Wert von 15.000 EUR oder mehr und stets bei Verdachtsmomenten, dass ein Zusammenhang mit einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, zu beachten (§ 10 Abs. 3 GwG).
§ 17 GwG sieht vor, dass die Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG auch auf Dritte übertragen werden kann. Bei beruflicher Zusammenarbeit z.B. in Form einer überörtlichen Sozietät kann es damit – bei entsprechenden Vorkehrungen – ausreichend sein, die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten an einem Kanzleistandort zu bündeln.

Achtung:

Können die allgemeinen Sorgfaltspflichten vor Mandatsbegründung nicht erfüllt werden, darf nach § 10 Abs. 9 GwG das angetragene Mandat nicht unverzüglich übernommen werden. Das gilt nicht, wenn der Mandant eine Rechtsberatung oder Prozessvertretung erstrebt, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

3. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Sowohl die Risikoanalyse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG) als auch die Umsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen und für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren (§ 8 Abs. 4 Satz 1 GwG).

4. Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Verpflichtete sind nach § 43 GwG grundsätzlich zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

– ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB) darstellen könnte (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG),
– ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG) oder
– der Mandant seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Mandatsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Für Rechtsanwälte wird nach § 43 Abs. 2 GWG diese Verpflichtung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses eingeschränkt. Danach bleibt die Meldepflicht (nur) bestehen, wenn der verpflichtete Rechtsanwalt bei einem Kataloggeschäft nach GwG weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder – weitgehend – einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Die Verdachtsmeldung setzt nicht voraus, dass im Hinblick auf die Tatbestände einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ein strafrechtlicher Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. Sie ist unverzüglich gegenüber der beim Zollkriminalamt angesiedelten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erstatten. Die Meldung muss ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich elektronisch über das auf der Webseite der FIU (http://FIU.bund.de) eingerichtete Meldeportal „goAML“ abgegeben werden (§ 45 Abs. 1 GwG), das zunächst eine Anmeldung voraussetzt.

Nach § 47 Abs. 1 GwG ist es dem Verpflichteten grundsätzlich untersagt, den Mandanten, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Verdachtsmeldung, einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU zu unterrichten.

Die Durchführung der betreffenden Transaktion darf gem. § 46 GwG nach Abgabe der Verdachtsmeldung nur noch mit Zustimmung der FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgen oder wenn nach Abgabe der Meldung mehr als drei Werktage verstrichen sind, ohne dass sich FIU oder Staatsanwaltschaft gemeldet haben bzw. der Aufschub der Transaktion die Aufdeckung einer Straftat verhindern würde.

III. „Whistleblower“

Nach § 6 Abs. 5 GwG muss der Verpflichtete angemessene Vorkehrungen treffen, damit es seinen Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu melden.
Auch die Aufsichtsbehörden müssen ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG einrichten. Dabei muss es nach § 53 Abs. 1 GwG möglich sein, Hinweise auch anonym abgeben zu können. Gemeinsam mit anderen Kammern haben wir deshalb ein sicheres, internetbasiertes und standardisiertes Hinweisgebersystem eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes System, das höchstmögliche Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet, d.h. weder Zugriff durch die Anbieter selbst, noch durch Externe ermöglicht, eine sichere Verbindung aufweist und die Inhalte verschlüsselt. Damit bietet die RAK Koblenz Rechtsanwälten, Mandanten, Kanzleimitarbeitern und Dritten einen vertraulichen – und optional anonymen – Kommunikationskanal. Darüber hinaus können Hinweise nach wie vor auch über die „klassischen“ Wege wie Post, Fax, Email oder Telefon bei der RAK Koblenz eingereicht werden.
Zum Hinweisgebersystem können Sie auch direkt über diesen Link gelangen.

IV. Transparenzregister

Das GwG hat das sog. Transparenzregister (§§ 18 ff. GwG) neu eingeführt. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten erfasst und stehen dann dort zum Abruf bereit. Für die Anwaltschaft ergibt sich eine doppelte Relevanz dieser Vorschriften:

1. Verpflichtete Rechtsanwälte
Im Rahmen der Identifizierung hat der verpflichtete Rechtsanwalt bei der Vornahme eines Kataloggeschäfts im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 3 GwG die Möglichkeit, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten das Transparenzregister zu nutzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG).

2. Rechtsanwälte in Rechtsanwalts- und Partnerschaftsgesellschaften
Sind Rechtsanwälte in Rechtsanwaltsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften tätig, kann sich für sie aus § 20 GwG eine Handlungsnotwendigkeit ergeben. Danach haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften wie z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft die Verpflichtung, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft an das Transparenzregister mitzuteilen. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus öffentlichen Registern (Handelsregister, Partnerschaftsregister etc.) ergeben und diese Angaben elektronisch abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).

V. Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG)
VI. Geldwäschebeauftragter

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind nach § 7 Abs. 1 GwG grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG allerdings anordnen, dass Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet.
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz hat aufgrund der Befugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG i.d.F. vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) am 24.02.2018 folgende Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten getroffen:
Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorab mitzuteilen.
Bei der Ermittlung der Zahl der Berufsangehörigen oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe kommt es auf deren Status in der Berufsausübungsgesellschaft – gleich welcher Rechtsform – nicht an, so dass auch freie Mitarbeiter oder angestellte Berufsangehörige oder angestellte Berufsträger sozietätsfähiger Berufe zu berücksichtigen sind. Eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaft führt nach § 6 Abs. 3 GwG lediglich dazu, dass den Angestellten keine eigenständige Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft, sondern diese der Berufsausübungsgesellschaft obliegt.
Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten gleich welcher Rechtsform mit einer „Gesamtkopfzahl“ von mehr als 30 Berufsangehörigen und Berufsträgern sozietätsfähiger Berufe ist, dass in Einheiten ab dieser Größe die Gefahr von Informationsverlusten und –defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Arbeitsstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern kann, in erhöhtem Maße besteht. Deshalb kommt es auch auf den Status der Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft nicht an. Bei größeren Einheiten besteht aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist.
Da die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu den internen Sicherungsmaßnahmen gehört (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG), verpflichtet diese Anordnung Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände in Berufsausübungsgesellschaften mit 31 oder mehr Berufsträgern nur dann zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, wenn mindestens ein Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand in dieser Berufsausübungsgesellschaft an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für Mandanten.
Der Geldwäschebeauftragte kann selbst Berufsträger in der Berufsausübungsgesellschaft oder ein der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneter Mitarbeiter sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GwG). Die Mitteilungspflicht an die zuständige Rechtsanwaltskammer folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 1 GwG. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen (§ 7 Abs. 5 GwG). (vgl. § 7 Abs. 7 GwG, vgl. aber § 7 Abs. 5 Satz 1 GwG: Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben.).

VII. Auskunftsverlangen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) oder andere zuständige Behörden können von den Verpflichteten Auskunft darüber verlangen, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war (§ 6 Abs. 6 Satz 1 GwG). Die Verpflichteten müssen insoweit Vorkehrungen treffen, um diese Auskünfte erteilen zu können. Das gilt auch für Rechtsanwälte. Jedoch können sie im Einzelfall die Auskunft dann verweigern, wenn sich die Anfrage auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Pflicht zur Auskunft bleibt jedoch bestehen (Ausnahme von der Ausnahme), wenn der Anwalt weiß, dass sein Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt hat oder nutzt (§ 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 GwG).

VIII. Aufsicht

Nach § 50 Nr. 3 GwG obliegt der Rechtsanwaltskammer die umfassende geldwäscherechtliche Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Sie stellt nach § 51 Abs. 8 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Der Vorstand hat entsprechend § 51 Abs. 8 Satz 1 GWG, die Auslegungs- und Anwendungshinweise, die ebenfalls auf unserer Homepage veröffentlich sind, beschlossen.

Die Rechtsanwaltskammer kann nach § 51 Abs. 2 GwG geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes treffen. Sie hat die Verpflichteten auch anlasslos nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG hinsichtlich der ihnen aufgegebenen Pflichten betreffend die Geldwäscheprävention zu prüfen, worüber sie nach § 51 Abs. 9 GwG eine Jahresstatistik zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen abzugeben hat.
Auch hat sie im Rahmen nach § 52 Abs. 1 und 2 GwG Auskunftsrechte gegenüber den Verpflichteten und bezogen auf die Geschäftsräume der Verpflichteten Betretungs- und Besichtigungsrechte.
Dem steht gem. § 52 Abs. 5 GwG für den Verpflichteten unter bestimmten
Voraussetzungen ein Auskunftsverweigerungsrecht entgegen.

Ferner ermächtigt § 51 Abs. 5 GwG die Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde, in bestimmten Fällen ein Vertretungsverbot zu erlassen oder gar die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen. Mit dieser Regelung erweitert das GwG die bisher insoweit abschließende Regelung in § 14 BRAO.

IX. Nationale Risikoanalyse

Die Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin weist darauf hin, dass die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung am 21.10.2019 durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht worden ist. Sie unter dem folgenden Link veröffentlicht:

www.nationale-risikoanalyse.de

zu dem Sie auch über unsere Homepage www.rakko.de unter den Downloads gelangen.

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche); grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

 

Zur weiteren Information stehen folgende Unterlagen zur Verfügung:

Fragebogen zur Erhebung der Verpflichtetenkriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Geldwäschegesetz GwG für 2019

Auslegungs- und Anwendungshinweise der BRAK

Muster_Geldwäsche-Risikoanalyse gem. § 5 GwG

http://www.nationale-risikoanalyse.de

Geldwäschegesetz (GwG): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – Anordnung der Rechtsanwaltskammer Koblenz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Hinweise zum neuen Geldwäschegesetz (GwG) – (BGBl. 2017 I, 1822 – 1873)

X. Bekanntmachungen nach § 57 Abs. GwG