FAQs
Hier möchten wir die wichtigsten Fragen rund um das Ausbildungsverhältnis klären.
An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, ist der Auszubildende einmal die Woche freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 2 BBiG.
Gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres:
Auszubildende | Werktage* | Arbeitstage** |
unter 16 Jahren | mindestens 30 Werktage |
mindestens 25 Arbeitstage
|
unter 17 Jahren | mindestens 27 Werktage | mindestens 23 Arbeitstage |
unter 18 Jahren | mindestens 25 Werktage | mindestens 21 Arbeitstage |
ab 18 Jahren | mindestens 24 Werktage | mindestens 20 Arbeitstage |
*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche)
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
- An dem Tag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorausgeht, ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 5 BBiG.
- Für die Teilnahme an Prüfungen ist der Auszubildende freizustellen, vgl. § 15 I Nr. 4 BBiG.
Die Ausbilder haben kostenlos die Ausbildungsmittel, u. a. Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, vgl. § 14 I Nr. 3 BBiG.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, vgl. § 3 ArbZG. Sofern die Auszubildenden noch nicht volljährig sind, enthält das JArbSchG strengere Vorschriften.
Die Übertragung von Hilfstätigkeiten wie z.B. WC-Reinigung, private Botengänge etc. sind nicht zulässig. Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind, vgl. § 14 III BBiG.
Sollte das Prüfungszeugnis verloren gegangen sein, besteht die Möglichkeit einen Antrag für die Austellung einer Bescheinigung per E-Mail an kirsten.ramseier@rakko.de / diana.suleimanov@rakko.de zu stellen.
Hierzu werden folgende Angaben benötigt:
- Vor- und Nachname ggfs. der Geburtsname
- Geburtsdatum
- aktuelle Anschrift (für die Übersendung der Bescheinigung notwendig)
- Ort und Jahr der absolvierten Prüfung
- Name der Kanzlei / des Ausbilders
Bei Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine ärztliche Untersuchung gemäß § 32 JArbSchG durchgeführt.
Über die Untersuchung hat der Arzt eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen und zusätzlich festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.
Gemäß den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§20 BBiG), beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Die genaue Dauer legt der Ausbildende im Ausbildungsvertrag fest.
Wird die Ausbildung während der Probezeit für mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen, so verlängert sich diese um den Zeitraum der Unterbrechung.
Während der Probezeit kann ohne Angaben von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien gekündigt werden.