Vertreterbestellung

Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen,

  1. wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben,
  2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO kann der Rechtsanwalt den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. Satz 2 stellt klar, dass ein Vertreter auch von vorneherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden kann. In Satz 3 wird festgehalten, dass in anderen Fällen ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden kann. In diesem Fall muss der Antrag von dem zu vertretenden Rechtsanwalt unterzeichnet sein und das Einverständnis der zum Vertreter zu bestellenden Person beigefügt sein.