Verschwiegenheitspflicht

Aus §§ 43 a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BRAO und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BORA ergibt sich, dass die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit sich auf alles bezieht, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist. Der Rechtsanwalt darf die ihm im Vertrauen auf ein bestehendes Mandatsverhältnis erteilten Informationen ohne Einverständnis des Mandanten gegenüber Dritten nicht verwenden.

Die Pflicht besteht gegenüber jedermann und gilt über den Tod des Mandanten hinaus. Ein Verstoß hiergegen ist nach § 203 StGB auch strafrechtlich relevant.