Allgemeine Verpflichtungen des Rechtsanwalts

Verpflichtung zur Unabhängigkeit § 43 a Abs. 1 BRAO

Wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege muss dieser darauf achten, dass er keine Bindungen eingeht, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist vor allem gegenüber dem Mandanten wichtig. Um die Mandate mit der notwendigen Unbefangenheit und Korrektheit zu bearbeiten, ist eine ausreichende sachliche und persönliche Distanz wichtig. Daraus folgt eine weitgehende Unabhängigkeit von Weisungen des Mandanten und dessen Vorstellungen über die Erreichung des verfolgten Zieles.