Umgang mit Fremdgeld / Abrechnungsverhalten

Nach § 43 a Abs. 5 BRAO und § 4 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sorgfältig mit fremden Vermögenswerten umzugehen und diese unverzüglich weiterzuleiten. Nur wenn die Weiterleitung des fremden Geldes nicht möglich ist, weil z. B. die Kontoverbindung des Mandanten nicht bekannt ist, muss das fremde Geld nach § 43 a Abs. 5 BRAO und § 4 Abs. 2 BORA unter Berücksichtigung der Regelung des § 4 Abs. 2 auf ein Anderkonto eingezahlt werden.

Kommt der Rechtsanwalt dieser seiner Verpflichtung nicht in der gebotenen Form nach, macht er sich unter Umständen nach §§ 246, 266 und 261 StGB strafbar.

Nach § 23 BORA ist der Rechtsanwalt verpflichtet, spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen.