Fortbildungsverpflichtung

Fortbildungsverpflichtung § 43 a Abs. 6 BRAO, § 15 FAO, § 4 Abs. 2 FAO

Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Rechtsanwalts und ist in § 43 a Abs. 6 BRAO gesetzlich festgeschrieben, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich fortzubilden. Die statuierte Fortbildungspflicht gehört als Qualitätssicherung anwaltlicher Leistung mit zu den Grundpflichten eines Berufsstandes, der als berufener Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung steht.

Die Rechtsanwälte, denen die Führung einer Fachanwaltschaft gestattet ist, sind nach § 15 FAO verpflichtet, kalenderjährlich unaufgefordert gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, dass sie sich in ihrem Fachgebiet mindestens 15 Zeitstunden fortgebildet haben.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse, deren Erwerb der angehende Fachanwalt bei der Antragstellung nachzuweisen hat, sollen ihn in die Lage versetzen, die ihm vorgelegten praktischen Fälle auf qualitativ hohem Niveau zu bearbeiten. Unerlässliche Voraussetzung ist die Aktualität dieser Kenntnisse. Nach erfolgreichem Besuch eines Vorbereitungslehrgangs kann dies ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Liegt der Besuch des Vorbereitungslehrgangs jedoch bereits längere Zeit zurück, so muss der Antragsteller bei Antragstellung belegen, dass er seinen Kenntnisstand (§ 2 Abs. 2 FAO) aufrechterhalten hat. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO ist er verpflichtet, soweit der Antrag auf Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt wird, in dem der Lehrgang begonnen hat, ab diesem Jahr die Fortbildung in Art und Umfang des § 15 FAO nachzuweisen.