Briefbögen

Nach § 10 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§ 31 Abs. 3 Satz 1, 1 HS, § 27 Abs. 3 BRAO). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf dem Briefbogen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

§ 10 BORA dient als spezielles Irreführungsverbot auch der rechtsgeschäftlichen und haftungsrechtlichen Transparenz, da z. B. die als BGB-Gesellschaft organisierte Sozietät in keinem Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.