Vertreterbestellung: Änderung zum 01.08.2021
Bisher hatte die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine Vertreterbestellung seiner Kammer anzuzeigen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert war, seinen Beruf auszuüben. Die Kammer hat sodann die Eintragung im Bundeseinheitlichen Anwaltsverzeichnis veranlasst.
Ab dem 01.08.2021 (!), d.h. ab sofort bestellt die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt seinen Vertreter selbst, wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, muss dies nicht mehr der RAK anzeigen, sondern vielmehr selbst dafür Sorge tragen, dass sein Vertreter befugt ist, Posteingänge im beA zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Eine genaue Erklärung, wie dies funktioniert, finden Sie hier:
https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/198
Es stellt nunmehr auch eine Berufspflicht dar, dem Vertreter den Zugang zu seinem beA-Postfach zu gewähren, § 54 BRAO.